§ 43 FOBOSO
Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) 1Staatlich genehmigte Ersatzschulen sollen Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die dort gemeinsam unterrichtet werden, gesammelt bei der prüfenden öffentlichen Schule einreichen. 2Die Anmeldung kann nicht zurückgezogen werden. 3Wird die Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung nicht angetreten, gilt sie als abgelegt und nicht bestanden.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben nach § 32 Abs. 2 mitwirken lassen.
(3) 1In den Prüfungsausschuss soll eine Lehrkraft der Ersatzschule mit voller Lehrbefähigung für den Unterricht an Beruflichen Oberschulen berufen werden. 2Diese und weitere Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung oder endgültiger Unterrichtsgenehmigung an Beruflichen Oberschulen sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten sowie bei den mündlichen Prüfungen als Mitglied der zuständigen Prüfungskommission nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.
(4) 1Die Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 2Auf Antrag der prüfenden Schule kann der oder die Ministerialbeauftragte in höchstens zwei Fächern nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die mündliche Prüfung durch eine schriftliche Prüfung ersetzen. 3§ 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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