Anlage 4 FOBOSO

Abschlüsse an der Beruflichen Oberschule

1. Fachabitur an der Fachoberschule
ohne Sonderfälle gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2

1.1 Gesamtergebnisse

Fach

Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig)

Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor

Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6

Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

11/1

11/2

12/1

12/2

Religionslehre/Ethik

x

x

Deutsch

x

x

x

3

Englisch

x

x

x

3

Geschichte

x

x

Politik und Gesellschaft

x

x

Mathematik

x

x

x

3

Sport

x

x

Profilfach 1

x

x

x

3

Profilfach 2

x3

x

x

Profilfach 3

falls nur in Jahrgangsstufe 111

x

x

falls nur in Jahrgangsstufe 12

x

x

falls in Jahrgangsstufen 11 und 12

x

x

x

Profilfach 4

(x)4

x

x

Wahlpflichtfach 1

x

x

Wahlpflichtfach 2

x

x

gegebenenfalls Wahlpflichtfach 32

x

x

Fachreferat

x

fachpraktische Ausbildung

x

x

1[Amtl. Anm.:] zu Medien vergleiche Fußnote 4

2[Amtl. Anm.:] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4

3[Amtl. Anm.:] entfällt in der Ausbildungsrichtung Gesundheit

4[Amtl. Anm.:] Halbjahresergebnis 11/2–aus dem Fach Chemie in der Ausbildungsrichtung Gesundheit–aus dem Fach Medien in der Ausbildungsrichtung Gestaltung

1.2 Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote

einzubringende Leistungen

Höchstpunktzahl

Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)

4 Prüfungen, je dreifach

180

höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden

fachpraktische Ausbildung

30

Jahrgangsstufe 11 bestanden

Fachreferat

15

In einbringungsfähigen Fächern:

a)

sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder

b)

höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung

(§ 35 Abs. 9)

25 weitere Halbjahresergebnisse gemäß Nr. 1.1, darunter keine Halbjahresergebnisse aus gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern.

Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.

375

Summe

600

mindestens 200 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten

mindestens 240 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten

1.

Berechnung der Durchschnittsnote

M = höchstens erreichbare Punktesumme

E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme

S = Durchschnittsnote S

S = 17/3 – 5*E/M

2.

Rundung

Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.

Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.

2. Fachabitur an der Berufsoberschule und Sonderfälle gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2

2.1 Gesamtergebnisse

Fach

Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig)

Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor

Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6

Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

12/1

12/2

Religionslehre/Ethik

x

x

Deutsch

x

x

2

Englisch

x

x

2

Geschichte/Politik und Gesellschaft

x

x

Mathematik

x

x

2

Profilfach 1

x

x

2

Profilfach 2

x

x

Profilfach 3

x

x

Profilfach 4

x

x

Wahlpflichtfach 1

x

x

gegebenenfalls Wahlpflichtfach 21

x

x

Fachreferat

x

1[Amtl. Anm.:] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4

2.2 Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote

einzubringende Ergebnisse

Höchstpunktzahl

Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)

4 Prüfungen, je zweifach

120

höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden

Fachreferat

15

In einbringungsfähigen Fächern:

a)

sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder

b)

höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung

(§ 35 Abs. 9)

17 weitere Halbjahresergebnisse gemäß Nr. 2.1, darunter keine Halbjahresergebnisse aus gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern.

Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.

255

Summe

390

mindestens 130 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten

mindestens 156 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten

1.

Berechnung der Durchschnittsnote

M = höchstens erreichbare Punktesumme

E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme

S = Durchschnittsnote S

S = 17/3 – 5*E/M

2.

Rundung

Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.

Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.

3. Abitur an der Beruflichen Oberschule

3.1 Gesamtergebnisse

Fach

Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig)

Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor

Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6

Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

13/1

13/2

Religionslehre/Ethik

x

x

Deutsch

x

x

2

Englisch

x

x

2

Geschichte/Politik und Gesellschaft

x

x

Mathematik

x

x

2

Profilfach 1

x

x

2

Profilfach 2

x

x

Profilfach 3

x

x

Wahlpflichtfach

x

x

gegebenenfalls Wahlpflichtfach 21

x

x

Seminarfach

xx

1[Amtl. Anm.:] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4

3.2 Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote

einzubringende Leistungen

Höchstpunktzahl

Voraussetzungen für das Bestehen

(zusammen zu erfüllen)

4 Prüfungen, je zweifach

120

höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 1 bis 3 Punkten,

kein Prüfungsergebnis mit 0 Punkten

Seminarfach, zweifach

30

In einbringungsfähigen Fächern:

a)

sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder

b)

höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung

(§ 35 Abs. 9)

Für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife über den Unterricht sind beide Halbjahresergebnisse aus der zweiten Fremdsprache einzubringen.

16 weitere Halbjahresergebnisse gemäß Nr. 3.1, darunter keine Halbjahresergebnisse aus gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern.

Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.

240

Summe

390

mindestens 130 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten

mindestens 156 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten

Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache:

Bei Nachweis nach Wahlpflichtunterricht aus der Jahrgangsstufe 12 (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gehen die beiden Halbjahresergebnisse zusätzlich in das Abschlusszeugnis ein. Bei Nachweis durch die Ergänzungsprüfung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) geht die erzielte Punktzahl mit zweifacher Gewichtung zusätzlich in das Abschlussergebnis ein.

Die Summe der höchstens erreichbaren Punkte beträgt in diesen Fällen

Voraussetzungen für das Bestehen

420

mindestens 140 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten

mindestens 168 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten

1.

Berechnung der Durchschnittsnote

M = höchstens erreichbare Punktesumme

E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme

S = Durchschnittsnote S

S = 17/3 – 5*E/M

2.

Rundung

Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.

Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.

4. Abschlussprüfung für andere Bewerber

4.1 Gesamtergebnisse

Fach

Prüfungsfach Nr.

Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor

Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6

Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

Deutsch

1

3

Englisch

2

3

Mathematik

3

3

Profilfach 1

4

3

Politik und Gesellschaft (Fachabitur) oder Geschichte/Politik und Gesellschaft (Abitur)

5

2

Profilfach 2

6

2

Profilfach 3

7

2

frei gewähltes Fach1

8

2

1[Amtl. Anm.:] Auswahlmöglichkeiten1.für das Fachabitur:a)Religionslehre bzw. im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG Ethik,b)Geschichte,c)Profilfach 4 oderd)Rechtslehre in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft und Wirtschaft und Verwaltung bzw. Chemie in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen2.für das Abitur:a)Religionslehre/Ethik oderb)zweite Fremdsprache: Falls die zweite Fremdsprache gewählt wird, wird sie für die allgemeine Hochschulreife schriftlich und mündlich in Form der Ergänzungsprüfung geprüft. Wird die allgemeine Hochschulreife nicht erreicht, so wird für die fachgebundene Hochschulreife allein das Ergebnis der mündlichen Prüfung herangezogen.

4.2 Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote

einzubringende Leistungen

Höchstpunktzahl

Voraussetzungen für das Bestehen

4 Prüfungen, je dreifach Prüfungsfächer 1 bis 4

180

Prüfungsergebnis = Gesamtergebnis (GE)

mindestens „ausreichend“ in allen 8 Fächern

oder

höchstens 2 GE mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden;

beim Abitur kein GE der Prüfungsfächer 1 bis 4 mit 0 Punkten und nachfolgende Summenbedingung

4 Prüfungen, je zweifach Prüfungsfächer 5 bis 8

120

Summe

300

mindestens 100 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten

mindestens 120 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten

Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache:

Bei Nachweis durch die Ergänzungsprüfung außerhalb der acht Prüfungsfächer gemäß Nr. 4.1 geht die erzielte Punktzahl mit zweifacher Gewichtung zusätzlich in das Abschlussergebnis ein.

Die Summe der höchstens erreichbaren Punkte beträgt in diesem Fall

Voraussetzungen für das Bestehen

330

mindestens 110 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten

mindestens 132 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten

Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn die fachgebundene Hochschulreife erreicht wurde und in der zweiten Fremdsprache mindestens die Note „ausreichend“ vorliegt.

1.

Berechnung der Durchschnittsnote

M = höchstens erreichbare Punktesumme

E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme

S = Durchschnittsnote S

S = 17/3 – 5*E/M

2.

Rundung

Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.

Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.