Anlage 5 FOBOSO

Fachabitur im DBFH-Bildungsgang

1. Gesamtergebnisse

1.1 Technische Ausbildungsberufe

Fach

Ergebnisse nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor)

Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor

Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6

Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

2+3/1

3/2

Religionslehre1

1

Politik und Gesellschaft

1

Geschichte

1

1

Deutsch2

1

2

2

Englisch2

1

2

2

Mathematik2

1

2

2

Mathematik Additum

1

1

Physik2

1

2

2

Chemie

1

1

Informatik

1

1

Fachreferat

1

1[Amtl. Anm.:] Im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik.

2[Amtl. Anm.:] Mindestens mit einfacher Gewichtung muss das Halbjahresergebnis aus dem Ausbildungsabschnitt 3/2 nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 eingebracht werden.

1.2 Kaufmännische Ausbildungsberufe

Fach

Leistungen nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor)

Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor

Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6

Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

2+3/1

3/2

Religionslehre1

1

Politik und Gesellschaft

1

Geschichte

1

1

Deutsch1

1

2

2

Englisch2

1

2

2

Mathematik2

1

2

2

Naturwissenschaften

1

1

BwR2

1

2

2

Volkswirtschaftslehre

1

1

Informatik

1

1

Fachreferat

1

1[Amtl. Anm.:] Im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik.

2[Amtl. Anm.:] Mindestens mit einfacher Gewichtung muss das Halbjahresergebnis aus dem Ausbildungsabschnitt 3/2 nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 eingebracht werden.

2. Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote

einzubringende Leistungen

Höchstpunktzahl

Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)

4 Prüfungen, je zweifach

120

höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden

Fachreferat

15

In einbringungsfähigen Fächern:

a)

sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder

b)

höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung

(§ 35 Abs. 9)

17 weitere zu beachtende Leistungen gemäß Nr. 1.

Aus jedem anderen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.

255

Summe

390

mindestens 130 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten

mindestens 156 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten

1.

Berechnung der Durchschnittsnote

M = höchstens erreichbare Punktesumme

E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme

S = Durchschnittsnote S

S = 17/3 – 5*E/M

2.

Rundung

Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.

Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.