§ 14 FölSO

Leitung der Abteilungen

1Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine hauptamtliche Lehrkraft mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. 2Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für

1.
die Durchführung des Eignungstests,
2.
die Ausübung des Hausrechts,
3.
alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.

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