§ 14 FölSO
Leitung der Abteilungen
1Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine hauptamtliche Lehrkraft mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. 2Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für
- 1.
- die Durchführung des Eignungstests,
- 2.
- die Ausübung des Hausrechts,
- 3.
- alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
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