§ 14 FölSO
Leitung der Abteilungen
1Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine hauptamtliche Lehrkraft mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. 2Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für
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die Durchführung des Eignungstests,
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die Ausübung des Hausrechts,
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alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
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