§ 15 FölSO

Lehrerkonferenz (vgl.

(1) Bei jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.

(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle bei der Abteilung tätigen Lehrkräfte.

(3) 1Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über

1.

die Auswahl wichtiger Lehrmittel,

2.

Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,

3.

die Hausordnung,

4.

die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,

5.

Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.

 2In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.

(4) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. 4Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

(5) 1Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. 2Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Staatsministerium unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. 3Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 4Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. 5In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.

(6) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sowie nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. 3Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.

(7) 1Das vorsitzende Mitglied setzt die Tagesordnung fest. 2Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 3Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

(8) 1Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. 2Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(9) 1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. 2Miglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 3Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.

(10) 1Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 2Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(11) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. 3Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. 4Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. 5Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. 6Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. 7Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.

(12) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.