§ 16 FölSO
Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate
(1) 1Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. 2Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Abteilung.
(2) 1Sammlungen im Staatsinstitut für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an Studierende, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, sind unzulässig; Ausnahmen kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit der Sprecherin oder dem Sprecher der Studierenden (§ 13 Abs. 2) zulassen. 2Spenden von Studierenden oder deren Eltern für schulische Zwecke dürfen vom Staatsinstitut oder dessen Lehrkräften nicht angeregt oder sonst beeinflusst werden. 3Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter das Staatsinstitut bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden; unzulässig ist eine Produktwerbung für den Zuwendenden.
(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.
(4) 1Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. 2Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.
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