§ 17 FölSO

Erhebungen

1Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. 2Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gilt Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.

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