Art. 1 FoRG

Begriffsbestimmungen

(1) 1Forstrechte im Sinn dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund bürgerlichen Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Waldgrundstück bestehen. 2Sind mit ihnen Rechte auf einmalige Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen verbunden, so sind auch diese als Forstrechte anzusehen.

(2) Zu den Forstrechten zählen auch die dinglichen Heim- und Almweiderechte auf nicht bewaldeten Böden im Hochgebirge und in dessen Vorbergen.

(3) 1Diesem Gesetz unterliegen auch die nicht gemeinderechtlich geregelten, im öffentlichen Recht wurzelnden Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen einschließlich der Almweiderechte. 2Das gleiche gilt für die Forstvergünstigungen (forstrechtsähnliche Genüsse, Prekarien), die mindestens in den letzten 30 Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochen gewährt worden sind; Unterbrechungen, die der Begünstigte nicht zu vertreten hat, bleiben außer Betracht. 3Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Verpflichtete nachweist, daß die Vergünstigung in einer nach dem 1. April 1852 getroffenen Vereinbarung eingeräumt worden ist.

(4) 1Gemessene Forstrechte sind solche, die jeweils für einen festen Zeitraum auf ein bestimmtes Maß lauten. 2Ungemessene Forstrechte sind solche, die nicht für einen festen Zeitraum auf ein bestimmtes Maß oder nur mittelbar auf ein bestimmtes Maß (z.B. durch die Waldnutzungsfläche begrenzte Streurechte) lauten.

(5) 1Nicht zu den Forstrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen. 2Den Altenteilsrechten sind gleichgestellt Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anläßlich der Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. 3Als Familienangehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie, die Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.

(6) 1Nebenrechte sind Berechtigungen, die mit Forstrechten verbunden sind. 2Sie werden ebenso behandelt wie die Forstrechte. 3Zu den Nebenrechten zählen insbesondere mit Forstrechten zusammenhängende Wegbenützungs-, Trieb-, Tränk- und Wasserleitungsrechte, Rechte zur Errichtung und Haltung von Bauwerken und Anlagen für den Weidebetrieb, Schneefluchtrechte, Streugewinnungsrechte für Stallungen von Almhütten (Kasern), Schwandrechte, Rechte auf Gewinnung von Futtergras für Notfütterung von Weidevieh, Steinbezugsrechte in Verbindung mit Bauholzrechten.

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