Art. 11 FoRG

Massivbauentschädigung

(1) 1Stellt der Berechtigte Objekte oder Teile von ihnen, die nach Bedarf angeforstet sind, ohne Rechtsverzicht freiwillig aus massiven Baustoffen von bewährter Qualität in technisch einwandfreier Weise her, so hat der Verpflichtete für das dadurch eingesparte Rechtholz eine Geldentschädigung (Massivbauentschädigung) zu gewähren. 2Der Anspruch ist vor dem Ersatz des Holzbaus durch den Massivbau geltend zu machen. 3Die Massivbauentschädigung wird nach Vollendung des Massivbaus ausbezahlt. 4Sie ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.

(2) 1Unter Ausscheidung der Bauteile nach Absatz 4 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für den Neubau des angeforsteten und nunmehr massiv zu errichtenden Objekts zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnützung festzustellen. 2Der Grad der Abnützung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden.

(3) 1Auf der Grundlage des Holzvoranschlags wird der um die unständigen Gegenreichnisse und die nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten zu kürzende Wert der Neubauholzmasse und daraus unter Anwendung der im Absatz 4 angeführten Vervielfachungssätze der Jetztwert der eingesparten Holzbezüge ermittelt. 2Diesem Jetztwert wird der ebenfalls um die anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse gekürzte Wert derjenigen Holzmasse des massiv zu errichtenden Objekts zugerechnet, die als abgenutzt festgestellt ist. 3Die Summe dieser beiden Werte ergibt die Entschädigung. 4Für die Wertermittlung sind die jeweiligen örtlichen Marktpreise maßgebend.

(4) Der Errechnung des Jetztwerts der eingesparten Holzbezüge sind folgende Vervielfachungssätze zugrundezulegen:

Nr.

Bezeichnung des angeforsteten Objekts oder Teils des angeforsteten Objekts

Vervielfachungssatz

Wohn-, Betriebs- und Stallgebäude

1

Legschindeldach samt Dach- und Schwerlatten. . . . . . .

0,7

2

Scharschindeldach. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,4

3

Bretterdach. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

4

Dachrinnen, Windläden. . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

5

Bretter- und Scharschindelmäntel. . . . . . . . . . . . . .

0,2

6

Altanen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,2

7

Fußböden samt Bodenlager in Erdgeschossen der Wohn- und Betriebsgebäude. . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,5

8

Tennböden mit Bodenlagern. . . . . . . . . . . . . . . . .

0,2

9

Gräd, Tennauffahrtsbrücken . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

10

Alle übrigen Konstruktionen in Wohn- und Betriebsgebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,0

11

Stall-Außenwände. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,4

12

Stallbrücken, Odelrinnen. . . . . . . . . . . . . . . . . .

2,6

13

Übrige Stallinnenteile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

Übrige Bauten und Anlagen

14

Bretteraborte, Kalkgruben, Jauchegruben, Misthaufenumplankungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

15

Brückenbelage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2,0

16

Übrige Brückenteile, Durchlässe . . . . . . . . . . . . . .

0,5

17

Brunnrohre, Brunnsäulen. . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,5

18

Brunnstuben, Brunntröge, Abwasserleitungen, Wassergerinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,5

19

Wasserräder, Wellbäume, Uferschutz- und Wasserbauten .

0,4

20

Zäune. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

(5) Für die Erneuerung baufälliger angeforsteter Massivbauten gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Wird ein auf Holzbezug angeforsteter Massivbau weiterhin massiv unterhalten, so bemißt sich die Massivbauentschädigung für den Unterhalt nach dem Wert des durch die Verwendung massiven Unterhaltsmaterials eingesparten Holzes.

(7) 1Der Verpflichtete kann die Zahlung der Massivbauentschädigung verweigern, solang ein Festmessungsverfahren schwebt. 2Der Anspruch erlischt mit der rechtskräftigen Festmessung des Rechts.

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