Art. 15 FoRG

Einschränkung von Holznutzungsrechten

(1) Holznutzungsrechte sind auf Antrag des Verpflichteten einzuschränken, wenn die Leistungsfähigkeit der belasteten Grundstücke infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insekten- oder Pilzbefall, Brand, anhaltende Grundwassersenkung und ähnliches), infolge zwingend gebotener Änderung der Betriebsart oder infolge landes- oder bundesrechtlicher Maßnahmen wesentlich vermindert ist und die weitere rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge die nachhaltige Bewirtschaftung der belasteten Grundstücke gefährden würde.

(2) 1Die Einschränkung besteht in einer auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Herabsetzung des rechtstitelgemäßen Nutzungsmaßes. 2Sie ist gleichmäßig bei sämtlichen gleichartigen Forstrechten durchzuführen, die auf den belasteten Grundstücken ruhen.

(3) 1Der Berechtigte erhält für den jeweils fälligen Naturalbezug, der ihm durch die Einschränkung infolge Änderung der Betriebsart oder infolge landes- oder bundesrechtlicher Maßnahmen entgeht, eine Geldentschädigung; ihre Höhe bemißt sich nach den örtlichen Marktpreisen. 2Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 3Die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

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