Art. 21 FoRG

Erhöhung der Abfindung

(1) Bei den nach dem oberbayerischen Fixierungsverfahren geregelten Holzrechten wird

a)
das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung samt Zuschlag mit dem einfachen Wert von Abnutzungsentschädigung und Zuschlag,
b)
das Recht auf den Bezug von Schadensholz mit vier v.H. des Werts der vereinbarten Schadensholzmenge abgefunden.

(2) Bei den nach Art. 14 Abs. 3 geregelten Holzrechten wird das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung mit dem einfachen Wert der Abnutzungsentschädigung abgefunden.

(3) Der Wert der nach Absatz 1 oder 2 abzulösenden Holzmengen ist um den Wert der unständigen Gegenreichnisse und den Wert der nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten zu kürzen.

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