Art. 21 FoRG
Erhöhung der Abfindung
(1) Bei den nach dem oberbayerischen Fixierungsverfahren geregelten Holzrechten wird
- a)
-
das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung samt Zuschlag mit dem einfachen Wert von Abnutzungsentschädigung und Zuschlag,
- b)
-
das Recht auf den Bezug von Schadensholz mit vier v.H. des Werts der vereinbarten Schadensholzmenge abgefunden.
(2) Bei den nach Art. 14 Abs. 3 geregelten Holzrechten wird das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung mit dem einfachen Wert der Abnutzungsentschädigung abgefunden.
(3) Der Wert der nach Absatz 1 oder 2 abzulösenden Holzmengen ist um den Wert der unständigen Gegenreichnisse und den Wert der nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten zu kürzen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.