Art. 35 FoRG

1Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter8) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325). 2Für die Festsetzung der Entschädigung ist die Regierung zuständig, bei der die Forstrechtsstelle gebildet ist.

Fußnote(n):

8)
BGBl. FN 366-1

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