Art. 38 FoRG

(1) 1Die Forstrechtsstelle hat die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung zu laden. 2Die Ladung muß den Hinweis enthalten, daß das Verfahren auch bei Nichterscheinen durchgeführt werden kann.

(2) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Vorsitzende in einfach gelagerten Fällen den Beteiligten mitgeteilt hat, daß er eine Erörterung nicht für erforderlich halte, und wenn hierauf keiner der Beteiligten binnen einer Frist von einem Monat Antrag auf Erörterung gestellt hat.

(3) (aufgehoben)

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