Art. 4 FoRG

Allgemeines

(1) 1Forstrechte sind in schonender Weise auszuüben. 2Ihre Ausübung darf weder die waldbauliche Leistungsfähigkeit der belasteten Grundstücke wesentlich beeinträchtigen noch ihre nachhaltige, pflegliche und planmäßige Bewirtschaftung nach fachmännischen Grundsätzen beschränken.

(2) Dem Berechtigten steht unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung weder ein Anspruch auf Vorausgabe später fälliger Forstrechtsbezüge noch ein solcher auf Übertragung gemessener Forstrechtsbezüge von einem Fälligkeits- oder Bezugsjahr auf ein anderes zu.

(3) 1Der Berechtigte ist verpflichtet, Forstrechtsbezüge mit Ausnahme von Kaserholzbezügen im voraus bis zu fünf Jahresbezügen entgegenzunehmen, wenn solche Vorausgaben infolge höherer Gewalt geboten sind; dies gilt z.B. für Streuabgaben zur Bekämpfung von Schadinsekten und für Holzabgaben infolge Windbruchs oder Schneeschadens. 2Bei Vorausabgaben hat der Berechtigte den Verpflichteten gegen Ansprüche Dritter sicherzustellen.

(4) 1Der Berechtigte kann, sofern der Rechtstitel nichts anderes ergibt, nicht verlangen, daß die Forstrechtsbezüge aus einem bestimmten Teil der belasteten Grundstücke gewährt werden. 2Der Verpflichtete hat jedoch für einen angemessenen Wechsel der Abgabeorte zu sorgen.

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