Art. 49 FoRG

(1) Soweit nach § 20 der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 eine rechtskräftige Ablösungsentscheidung ergangen ist, hat es dabei sein Bewenden.

(2) 1Holznutzungsrechte, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung rechtskräftig umgewandelt worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2In den nach § 19 der Verordnung vorläufig geregelten Fällen wird die vorläufig festgesetzte Geldentschädigung oder der an ihrer Stelle gewährte Naturalbezug auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Regelung oder Ablösung, längstens jedoch bis 30. September 1961, weitergeleistet. 3Nach diesem Zeitpunkt sind die Rechtsbezüge, vorbehaltlich einer Entscheidung über die Regelung oder Ablösung nach dem Rechtstitel zu gewähren.

(3) Soweit nach Art. 29 des Bayerischen Forstgesetzes die Umwandlung einer Forstberechtigung in eine bestimmte jährliche Geldleistung vorgenommen worden ist, kann die Geldleistung von dem Verpflichteten mit dem fünfundzwanzigfachen Betrag abgelöst werden.

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