§ 2 FoRGDV

(Zu Art. 11, 14 und 22

Die nach Art. 11 Abs. 2 bis 6, Art. 14 Abs. 3, Buchst. a bis d und Art. 22 Abs. 2 bis 8 FoRG, erforderlichen Holzvoranschläge und Wertberechnungen sind in Anlehnung an die Formblattmuster Anlagen 1 bis 7 zu erstellen.

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