§ 7 FPrAgrHwV

Übergang in einen anerkannten Ausbildungsberuf

(1) Während der Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung sollen die Beteiligten und die zuständige Stelle die Möglichkeit des Übergangs in die Ausbildung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf laufend prüfen.

(2) 1Ein Übergang nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der oder des Auszubildenden, des gesetzlichen Vertreters und des Ausbildenden. 2Bei Förderung der Ausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger sind diese anzuhören.

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