§ 8 FPrAgrHwV

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Landwirtschaft/Fachpraktiker Landwirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 1.

(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Der Auszubildende hat zwei Schwerpunkte zu wählen, wobei entweder der Schwerpunkt Tierhaltung (Anlage 1 Nr. 3.1) oder der Schwerpunkt Pflanzenproduktion (Anlage 1 Nr. 3.2) verpflichtend zu wählen ist.

(3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.

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