§ 32 FSO
Schriftliche und praktische Prüfung
(1) 1Weisen die Stundentafeln der Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer aus, erstreckt sich die schriftliche und gegebenenfalls praktische Abschlussprüfung auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer, die in den Stundentafeln als Prüfungsfächer ausgewiesen sind. 2Aus den in den Stundentafeln zur Wahl gestellten Prüfungsfächern wählt die Schulleitung zu Beginn des Schuljahres vier Fächer zur schriftlichen Bearbeitung aus und gibt diese den betroffenen Schülerinnen und Schülern unverzüglich bekannt. 3Hat die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt, so handelt die Schulleitung im Einvernehmen mit diesem.
(2) 1Weisen die Stundentafeln der Anlage 2 Wahlpflichtfächer aus, legt die Schulleitung zum Ende des ersten Schuljahres fest, in welchen der möglichen Prüfungsfächer eine Abschlussprüfung angeboten wird. 2Aus diesen Fächern wählen die Schülerinnen und Schüler in Schriftform beim Klassenleiter spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Schulhalbjahres vier schriftliche Prüfungsfächer im angegebenen Umfang aus.
(3) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die Abschlussprüfung stellt der Prüfungsausschuss, der auch die Dauer der praktischen Prüfung bestimmt. 2Die Prüfungsaufgaben für die praktische Abschlussprüfung stellt der Unterausschuss. 3Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt jeweils mindestens 120 Minuten, höchstens 480 Minuten. 4Die Prüfungszeit beträgt insgesamt mindestens 600 Minuten, höchstens 840 Minuten.
(4) In Schulen mit gestalterischer Ausbildung kann im letzten Schuljahr eine praktische Abschlussarbeit gefordert werden.
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