§ 36 FSO
Abschlusszeugnis
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
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die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
- 2.
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die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
- 3.
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die Prüfungsgesamtnote,
- 4.
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gegebenenfalls Thema und Note der praktischen Abschlussarbeit,
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die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens und
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außer an der Meisterschule für Holzbildhauer die nach Anlage 1 zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
2Soweit eine Aufnahmeprüfung nach § 5 Abs. 3 und 4 stattgefunden hat, treten die darin erreichten Noten an die Stelle der Jahresfortgangsnoten nach Satz 1 Nr. 2. 3In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 wird für die Fächer, in denen keine Aufnahmeprüfung abgelegt werden musste, ein Hinweis aufgenommen, dass insoweit keine Noten in den Pflichtfächern des ersten Schuljahres ausgewiesen werden. 4Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 5Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1. 6Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, soweit sie in Vorrückungsfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1. |
„sehr gut“ |
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50, |
2. |
„gut“ |
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50, |
3. |
„befriedigend“ |
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50, |
4. |
„ausreichend“ |
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50. |
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
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