§ 4 FSO
Allgemeines
(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Fachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2An zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform kann das Schuljahr am 15. Februar beginnen und am 14. Februar des folgenden Kalenderjahres enden. 3An Fachschulen für Familienpflege kann das Schuljahr am 1. Oktober beginnen und am 30. September des folgenden Jahres enden. 4Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 5Mit der Anmeldung sind bei der Fachschule vorzulegen:
- 1.
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ein lückenloser Lebenslauf,
- 2.
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die Nachweise über die schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und
- 3.
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ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
6Dem Antrag auf Aufnahme an eine Fachschule für Familienpflege sind zusätzlich beizufügen
- 1.
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ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und
- 2.
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ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung für einen sozialpflegerischen Beruf, das nicht älter als drei Monate ist.
7Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Fachschule.
(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 4 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Fachschule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.
(3) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen,
- 1.
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wenn die Bewerberin oder der Bewerber
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zweimal die Probezeit an einer Fachschule nicht bestanden hat oder vor ihrem Ablauf ausgetreten ist oder
- b)
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zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachschule ohne Erfolg besucht hat oder während eines Schuljahres ausgetreten ist oder
- 2.
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betreffend die Aufnahme an eine Fachschule für Familienpflege, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für die Tätigkeit im Bereich der Heilerziehungspflege, der Heilerziehungspflegehilfe oder der Familienpflege erscheinen lassen.
3Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Alternative 2 zulassen.
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