§ 6a FSO
Fachschulen für Familienpflege
1Die Aufnahme an die Fachschule für Familienpflege setzt voraus:
- 1.
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den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
- 2.
-
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
- a)
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eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung mit sozialpädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Inhalten oder in der Rehabilitation (einschlägige Aufgabengebiete),
- b)
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eine sonstige abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in Verbindung mit einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet,
- c)
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eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet oder
- d)
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das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts.
2In den in Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d genannten Fällen verkürzt sich die Dauer der beruflichen Tätigkeit:
- 1.
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jeweils um die
- a)
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Zeiten des freiwilligen sozialen Jahres,
- b)
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Zeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
- c)
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Zeiten im Zivildienst oder im Bundesfreiwilligendienst in einem einschlägigen Aufgabengebiet;
- 2.
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jeweils um ein Jahr für Bewerberinnen und Bewerber mit
- a)
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mittlerem Schulabschluss,
- b)
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erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer oder
- c)
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abgeleistetem Wehrdienst, Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst.
3Die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Verkürzungsmöglichkeiten können nicht kumulativ berücksichtigt werden.
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