Art. 5 FTG

Befreiungen

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.

[Redaktioneller Hinweis: Art. 5 Halbsatz 2 ist gem. Beschl. des BVerfG – 1 BvR 458/10 – v. 27.10.2016 (BGBl. I S. 3067) mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie mit Art. 8 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.]

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