§ 10 GaStellV
Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1) 1Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. 2Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
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in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000 m2,
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in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m2
betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Löschanlagen haben. 3Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) 1Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. 2Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 3Öffnungen in Decken zwischen Rauchabschnitten sind unzulässig.
(3) Automatische Garagen müssen durch innere Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein; Absatz 1 gilt nicht für automatische Garagen.
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