§ 9 GaStellV

Brandwände als Gebäudeabschlusswand

(1) An Stelle von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO genügen

1.

bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

2.

bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.

(2) Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.

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