§ 9 GaStellV
Brandwände als Gebäudeabschlusswand
(1) An Stelle von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO genügen
- 1.
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bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
- 2.
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bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.
(2) Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.
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