§ 8 GaStellV
Trennwände
(1) 1Zwischen Garagen und anders genutzten Gebäuden sind feuerbeständige Trennwände erforderlich. 2Für geschlossene Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3Satz 1 gilt nicht für offene Kleingaragen.
(2) Für Wände zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen, sofern sie keine Trennwände nach Abs. 1 sind, gilt Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayBO entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
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zwischen Kleingaragen und Räumen, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,
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zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen.
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