§ 17 GaStellV
Betriebsvorschriften für Garagen
(1) Die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege sind bis zur öffentlichen Verkehrsfläche verkehrssicher und frei zu halten; das gilt auch bei Eis- und Schneeglätte.
(2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 13 Abs. 1
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während der Benutzungszeit an allen Stellen der Rettungswege und Stellen, die barrierefrei sein müssen, mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux, im Übrigen von mindestens 15 Lux,
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während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux,
eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(3) 1Lüftungsöffnungen und -schächte dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. 2Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. 3CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. 4Maschinelle Abluftanlagen müssen so betrieben werden, daß der CO-Halbstundenmittelwert nicht mehr als 100 ppm beträgt (§ 14 Abs. 4).
(4) 1In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. 2In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
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