§ 18 GaStellV
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
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das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
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Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
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diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge,
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die Arbeitsmaschinen oder landwirtschaftliche Zugmaschinen sind,
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deren Batterie ausgebaut ist oder
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die in Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräumen für Kraftfahrzeuge stehen.
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