Art. 24 GDG

Überwachung, Unterrichtung anderer Stellen, Auskunftserteilung

(1) Die Überwachung der Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach den Art. 22 und 23 obliegt dem Gesundheitsamt.

(2) 1Die Regierungen unterrichten

1.

sich wechselseitig über die im jeweiligen Regierungsbezirk nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen,

2.

im Hinblick auf die Auskunftserteilung nach Abs. 3 die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern sowie die im eigenen Regierungsbezirk staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) über die in Bayern nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen,

3.

im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über Arztpraxen, die über eine Erlaubnis nach Art. 22 verfügen, und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sowie

4.

zum Zweck der Durchführung von Abschnitt 5 SchKG die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 und 4.

 2Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt nur, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer nach Art. 22 zugelassenen Einrichtung in die Unterrichtung und in die Auskunftserteilung nach Abs. 3 eingewilligt haben. 3Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen. 4Die Regierungen sind zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB).

(3) Die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 BaySchwBerG und die gesetzlichen Krankenkassen erteilen auf Ersuchen Frauen, die eine Schwangerenkonfliktberatung nach § 219 StGB oder die schriftliche Feststellung eines Arztes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB nachweisen, Auskunft über Bezeichnung und Anschrift der in Bayern nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer solchen Einrichtung in eine solche Unterrichtung eingewilligt haben.

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