Art. 24 GDG
Überwachung, Unterrichtung anderer Stellen, Auskunftserteilung
(1) Die Überwachung der Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach den Art. 22 und 23 obliegt dem Gesundheitsamt.
(2) 1Die Regierungen unterrichten im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über Arztpraxen, die über eine Erlaubnis nach Art. 22 verfügen, und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. 2Ferner unterrichten die Regierungen zum Zweck der Durchführung von Abschnitt 5 SchKG die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 und 4. 3Sie sind im Übrigen die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB).
(3) 1Die Gesundheitsämter und die gesetzlichen Krankenkassen erteilen auf Ersuchen Frauen, die eine Schwangerenkonfliktberatung nach § 219 StGB oder die schriftliche Feststellung eines Arztes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB nachweisen, Auskunft über Bezeichnung und Anschrift der im Regierungsbezirk nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer solchen Einrichtung in eine solche Unterrichtung eingewilligt haben. 2Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen.
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