Art. 31 GDG

Verordnungsermächtigungen

(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

den Gesundheitsbehörden im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung besondere Aufgaben zuzuweisen,

2.

die zuständigen Gesundheitsbehörden abweichend von Art. 4 Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,

3.

im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf übereinstimmenden Antrag betroffener Landkreise und kreisfreier Gemeinden innerhalb desselben Regierungsbezirks einem Gesundheitsamt die örtliche Zuständigkeit für diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu übertragen,

4.

im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Aufgaben kommunaler Gesundheitsbehörden auf staatliche Behörden zu übertragen,

5.

im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Näheres über die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste zu regeln, ihnen weitere geeignete Aufgaben zuzuweisen, Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste auf Universitäten zu übertragen,

6.

Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 zu beleihen und die zuständige Stelle für die Auditierung und Kontrolle zu bestimmen,

7.

die zuständigen Behörden zum Vollzug

a)

der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte,

b)

des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen,

c)

der Bundes-Tierärzteordnung und der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten,

d)

der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker,

e)

des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

f)

der sonstigen vom Bund auf Grund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes erlassenen Heilberufsgesetze sowie der auf Grund dieser Gesetze vom Bund erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach nicht die Staatsregierung ermächtigt ist und diese Ermächtigung nicht weiterübertragen darf oder das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig ist,

g)

arznei-, transfusions- und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften des Bundes,

h)

bundes- und europarechtlicher Vorschriften im Bereich des Tierarzneimittelrechts, soweit die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist,

i)

des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sowie des Medizinprodukterechts,

j)

des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), des IGV-Durchführungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

k)

des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) und der von der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 GenDG abgegebenen Stellungnahmen und nach § 23 Abs. 2 GenDG erstellten Richtlinien,

l)

der Trinkwasserverordnung und

m)

des Samenspenderregistergesetzes

zu bestimmen,

8.

die zuständige Stelle im Sinn des § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes zu bestimmen und das Verfahren zur Anerkennung entsprechend schwerwiegender geschlechtsgebundener Erbkrankheiten im Sinn der genannten Vorschrift zu regeln,

9.

in jedem Regierungsbezirk jeweils einem Gesundheitsamt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – Heilpraktikergesetz – zu übertragen,

10.

das Verfahren der Bestellung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihrer Stellvertreter und deren Aufgaben und Pflichten während und nach Beendigung der Bestellung zu regeln sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine der Tätigkeit angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung festzusetzen,

11.

im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus nähere Bestimmungen zur Schulgesundheitspflege zu erlassen,

12.

zu Früherkennungsuntersuchungen, auf deren Durchführung gesetzlich Krankenversicherte nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Anspruch haben und zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss kein bundesweites Einladungswesen vorgeschrieben hat,

a)

landesweite Einladungsverfahren für gesetzlich und nicht gesetzlich Krankenversicherte einzurichten,

b)

das Nähere über die Durchführung und die Finanzierung des Einladungswesens zu regeln, wobei die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Beteiligung an den Kosten der Einladungsverfahren verpflichtet werden dürfen, und

c)

die zuständigen Stellen zu bestimmen, die befugt sind, Daten der Melderegister zu erheben und zu verarbeiten,

13.

Vorschriften über

a)

die Berufsausübung der Hebammen, der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, der Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und der Altenpfleger sowie der Pflegefachhelfer, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildung, sowie über die Weiterbildung und die Zulassung von Weiterbildern und Weiterbildungsstätten und

b)

die Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

zu erlassen,

14.

im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Ethikkommissionen bei den staatlichen Hochschulen und nach vorheriger Beteiligung der Bayerischen Landesärztekammer der Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer weitere Aufgaben zu übertragen, sofern ein Bundesgesetz die Beteiligung einer nach Landesrecht gebildeten Ethikkommission vorsieht.

(2) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug apothekenrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Vorschriften, soweit öffentliche Apotheken betroffen sind, sowie den Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss auf die Landesapothekerkammer zu übertragen, soweit diese damit einverstanden ist. 2Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben untersteht die Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeordnung. 3In der Rechtsverordnung kann der Landesapothekerkammer die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden. 4In diesem Fall kann die Landesapothekerkammer nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 sachverständige Apotheker bestellen und in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 5Die Landesapothekerkammer erhebt für entsprechende Amtshandlungen Kosten nach dem Ersten Abschnitt des Kostengesetzes (KG)6In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG abweichende Regelungen getroffen werden. 7Geldbußen und Verwarnungsgelder, die von der Landesapothekerkammer bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben festgesetzt werden, stehen dieser zu.

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