Art. 30 GDG
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen einer in Art. 10 Abs. 3 oder Art. 16 Abs. 1 bis 4 genannten Anzeigepflicht eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
-
entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 3.
-
einer der in Art. 14 Abs. 4 Satz 1 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie Art. 16 Abs. 5 zuwiderhandelt,
- 2.
-
entgegen Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 3.
-
entgegen Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt.
(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig dem Gesundheitsamt übersendet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.