§ 10 GDozPO

Allgemeine Prüfungsanforderungen, Zweck der Prüfung

1Die Prüflinge haben in der Prüfung nachzuweisen, dass sie die sprachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzen, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit einer Gebärdensprachdozentin oder eines Gebärdensprachdozenten erforderlich sind. 2Dazu gehören neben allgemeinen Bildungsgrundlagen die sehr gute Kenntnis der Gebärdensprache und ihrer Vermittlung sowie die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln. 3Nachgewiesen werden müssen auch vertiefte Kenntnisse der Lebenswelt gehörloser und hörgeschädigter Menschen sowie berufsethischer Fragen.

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