§ 9 GDozPO

Nachteilsausgleich

(1) 1Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) soll auf Antrag von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses nach der Schwere der nachgewiesenen Behinderung ein angemessener Ausgleich (z.B. Verlängerung der Arbeitszeit, Schreibhilfen) gewährt werden. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.

(2) 1Anderen Prüflingen, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe des Abs. 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der theoretischen Prüfung einzureichen. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Prüfung ergeben.

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