§ 8 GDozPO

Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

(2) 1Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (Zulassungsbescheid). 2Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.

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