§ 8 GDozPO
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) 1Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (Zulassungsbescheid). 2Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.
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