§ 7 GDozPO
Zulassungsantrag
(1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der öffentlichen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 genannten Frist mit allen Unterlagen nach Abs. 2 beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
-
die erforderlichen Nachweise für die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und
- 2.
-
eine Einverständniserklärung über Videoaufzeichnungen aller nichtschriftlichen Prüfungsteile.
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