§ 6 GDozPO
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum theoretischen Teil der Prüfung (§ 12) wird zugelassen, wer
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an der Ausbildung zur Gebärdensprachdozentin oder zum Gebärdensprachdozent des Gehörlosen Instituts Bayern teilgenommen oder
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eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat oder
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eine mindestens fünfjährige Berufspraxis als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent nachweist und
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nicht nach § 21 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
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die Prüfungsvergütung (§ 22) entrichtet hat.
(2) Zum praktischen Teil der Prüfung (Lehrproben, § 13) wird zugelassen, wer den theoretischen Teil der Prüfung bestanden und den der jeweiligen Lehrprobe vorausgehenden Praktikumsteil (§ 13 Abs. 2) absolviert hat.
(3) Zum Kolloquium (§ 14) wird zugelassen, wer den praktischen Teil der Prüfung bestanden sowie das Persönliche Projekt (§ 14 Abs. 1 Satz 1) abgeschlossen hat.
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