§ 13 GDozPO
Praktischer Teil der Prüfung
(1) 1Der praktische Teil der Prüfung umfasst zwei Lehrproben (Dauer je 45 Minuten) mit anschließendem Prüfungsgespräch (Dauer je 30 Minuten) mit den prüfenden Personen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) über die Lehrprobe unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen nach §§ 10 und 11. 2Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind zulässig.
(2) 1Der der Lehrprobe vorausgehende Praktikumsteil muss insgesamt mindestens 16 Unterrichtsstunden umfassen. 2Die Lehrprobe findet zu einem von den Prüflingen frei gewählten Thema bzw. einer frei gewählten Lektion aus diesem Gebärdensprachkurs statt. 3Eine Woche vor der Lehrprobe sind jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die schriftlichen Unterlagen zur Unterrichtsplanung der Lehrprobe vorzulegen.
(3) 1Die Lehrprobe wird als Einzelprüfung abgenommen. 2Ihre Bewertung erfolgt durch zwei prüfende Personen. 3Bei abweichender Bewertung soll versucht werden eine Einigung zu erzielen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Stichentscheid anhand der Berichte der prüfenden Personen und der Videoaufzeichnungen.
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