§ 13 GDPO
Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Prüfung
(1) 1Nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung setzt die Prüfungsstelle die Prüfungsnoten für jede Klausurarbeit fest. 2Vom praktischen Teil der Prüfung ist ausgeschlossen, wer in einer Klausurarbeit die Note ungenügend (6) oder in zwei Klausurarbeiten die Note mangelhaft (5) erhalten hat. 3Mit dem Ausschluss von der praktischen Prüfung gilt die Prüfung insgesamt als abgelegt und nicht bestanden. 4Nach Abschluss der praktischen Prüfung setzt die Prüfungsstelle die Prüfungsnoten für jeden Prüfungsabschnitt der praktischen Prüfung fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
(2) Die Gebärdensprachdolmetscherprüfung hat bestanden, wer in insgesamt höchstens einer der Klausurarbeiten nach § 10 Abs. 1 und der Prüfungsabschnitte nach § 11 Abs. 1 eine schlechtere Note als ausreichend (4), jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als mangelhaft (5) erreicht hat; die schlechtere Note als ausreichend (4) darf nicht in einem Prüfungsabschnitt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erreicht worden sein.
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