§ 9 GDPO
Besondere Prüfungsanforderungen
(1) In der Prüfung wird im Einzelnen verlangt: Sichere Beherrschung der deutschen Sprache in gesprochener und geschriebener Form, der Deutschen Gebärdensprache (DGS), der Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) und des Fingeralphabets; rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen; die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden; gewandtes sicheres Auftreten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.
(3) 1In der Prüfung dürfen nur die von der Prüfungskommission zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel die Prüfungsteilnehmer selbst mitzubringen haben.
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