§ 11 GebOVerm

Auslagen

(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

1.

Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen,

2.

Aufwendungen für Verpackungsmaterial und für Datenträger, soweit der Betrag 5 € übersteigt,

3.

Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,

4.

anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge,

5.

die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

(2) 1Bei Gebührenfreiheit sind die Auslagen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu erheben, wenn sie mehr als 5 € betragen. 2Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

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