§ 12 GebOVerm
Befreiung, Erstattungsverzicht
(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:
- 1.
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für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,
- 2.
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für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,
- 3.
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für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,
- 4.
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für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,
- 5.
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für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.
(2) 1Ist der Schuldner eine Staatsbehörde, wird auf die Erstattung verzichtet, wenn die Forderung (Gebühr und Auslagen) einen Betrag von 50 € bei einmaliger Leistung oder einen Jahresbetrag von 50 € bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. 2Im Übrigen finden Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.
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