§ 12 GebOVerm

Befreiung, Erstattungsverzicht

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:

1.

für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,

2.

für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,

3.

für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,

4.

für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,

5.

für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.

(2) 1Ist der Schuldner eine Staatsbehörde, wird auf die Erstattung verzichtet, wenn die Forderung (Gebühr und Auslagen) einen Betrag von 50 € bei einmaliger Leistung oder einen Jahresbetrag von 50 € bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. 2Im Übrigen finden Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.

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