Art. 12 GedStG

Rechte des Comité International de Dachau

1Durch dieses Gesetz bleiben die Rechte des Comité International de Dachau, wie sie in der Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern vom 16. Mai und 15. Juni 1966 und der Zusatzvereinbarung vom 29. Juli 1971 niedergelegt sind, unberührt. 2Dem Comité International de Dachau wird ein Mitwirkungsrecht bei allen wesentlichen Angelegenheiten eingeräumt, die die Gedenkstätte Dachau betreffen.

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