Art. 13 GedStG

Satzung

(1) Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt.

(2) 1Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. 2Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.

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