Art. 14 GedStG
Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630–1–F), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat ein Prüfungsrecht.
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