§ 12 GeoitPO
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Prüflinge haben auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtführenden Person den Ausweis vorzulegen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
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