§ 11 GeoitPO
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbracht werden.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
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