§ 21 GeoitPO
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.