§ 22 GeoitPO

Prüfungsunterlagen

1Auf Antrag ist dem Prüfling oder seinen gesetzlichen Vertretern binnen eines Monats Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 16 Abs. 1 zehn Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Prüfung. 4Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.

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