§ 8 GeoitPO

Menschen mit Behinderung

1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. 2Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 5) nachzuweisen.

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