(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Aufgaben hat der Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
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