§ 9 GeoitPO

Prüfungsaufgaben und -sprache

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Aufgaben hat der Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.